Tönisvorst, 27.11.2020
Website-Inhaber aufgepasst: Anpassung im Impressum erforderlich
Medienstaatsvertrag löst ab sofort den Rundfunkstaatsvertrag ab
Website-Betreiber mit journalistisch-redaktionellen Inhalten (z.B. einem Blog, wie „Aktuelles“, oder „News“) müssen jetzt eine Änderung im Impressum vornehmen.
Ursache ist der neue Medienstaatsvertrag, der am 7.11.20 in Kraft trat und den bisher gültigen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zwischen den Bundesländern ablöst.
Betroffen ist der Passus unterhalb der gesetzlich erforderlichen Impressums-Angabe gemäß Telemediengesetz (§5 TMG). In diesem Abschnitt wird eine natürliche Person als Verantwortlicher für die journalistisch-redaktionellen Inhalte der Website mit seinen persönlichen Kontaktdaten benannt.
Bisher bezog sich diese Nennung immer auf §55 Abs. 2 RStV. Da dieser nun Anfang November durch den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt wurde, muss die Quellenreferenz angepasst werden.
Der alte Passus: „Verantwortlicher im Sinne von §55 Abs. 2 RStV“ wird ersetzt durch den neuen Quellenbezug: „Verantwortlicher im Sinne von §18 Abs. 2 MStV“.
Der Hintergrund:
Der Rundfunkstaatsvertrag regelte seit 1987 bundesweit zwischen den Ländern die Rechte der klassischen Medien des Rundfunks. Seit 2007 beinhaltete er auch das Recht der Telemedien, zu denen das Internet gehört. Der neue Medienstaatsvertrag als sein Nachfolger integriert in seinem Regelwerk die neuen Medien, wie etwa Online-Streamingdienste oder soziale Medien gänzlich und beendet so bisherige Rechtsunsicherheiten. Dies wird allein schon in seinem neuen, neutraler klingenden Namen deutlich.
Weitere Details können Sie hier nachlesen:
https://www.it-recht-kanzlei.de
https://www.e-recht24.de
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